Eigentlich für die Bekämpfung von Schwarzgeld im Einzelhandel und der Gastronomie gedacht, sorgt der §146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung dafür, dass auch viele Zahnarztpraxen rechtlich auf unsicheren Füßen stehen. Praxissoftware bietet in der Regel die Möglichkeit, auch Bareinnahmen zu erfassen. In diesen Fällen müsste das System aber über die sog. TSE verfügen und das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Rechtlich begeht man somit einen Verstoß gegen die Abgabenordnung der mit einer Geldbuße von bis zu 25.000€ bewehrt ist.
Was also ist zu tun:
Die meisten Softwareanbieter haben entweder eine technische Lösung parat oder können zumindest das "Bar-Modul" in Ihrer Software deaktivieren. Gibt es keine Möglichkeit zur elektronischen Erfassung der Barumsätze, ist das Führen eines papierhaften Kassenbuches zulässig und die Pflicht zur TSE entfällt.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und Ihrer Softwareschmiede über die erforderlichen Schritte!
Eine erfolgreiche Beratung setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus. Aus diesem Grund bieten wir unseren Kunden ein unverbindliches Erstgespräch an, in dem Sie Ihre Herausforderungen darlegen und Ihre Wünsche an uns formulieren können. Wir zeigen Ihnen dann auf, welchen Mehrwert wir Ihnen zur Lösung Ihrer Probleme bieten können.
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