Nachweisgesetz in Kraft
Sven-Olaf Lippke • 1. August 2022
Das Nachweisgesetz zwingt nahezu alle Arbeitgeber dazu, in Bezug auf die Arbeitsverträge Ihrer Mitarbeiter tätig zu werden.
Während der eigentliche Vertragsschluss theoretisch nach wie vor formlos und mündlich möglich ist, müssen die Arbeitgeber bei Neueinstellungen die Arbeitsbedingung schriftlich (NICHT elektronisch) aushändigen. Mitarbeiter mit bestehenden Arbeitsverträgen können die Aushändigung ebenfalls verlangen. Es empfiehlt sich also, die entsprechenden Unterlagen zu erstellen und einmalig allen Mitarbeitern zu übergeben, um dieses Thema konsolidiert zu regeln.
Ausgewählte Inhalte der Nachweispflicht sind:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Verträgen das Ende
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe der Vergütung
- uvm.
Gerade der letzte Punkt birgt Stolpersteine, da hier auch das Thema "Betriebliche Altersvorsorge" eine Rolle spielt, auf die jeder Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch hat.
Weitere Informationen zu den Nachweispflichten und zum Thema gesetzliche Altersvorsorge erhalten Sie gerne bei unserem Spezialisten zu diesem Thema Krischan Soeken.

Verstöße gegen die Nachweispflicht sind Ordnungswidrigkeiten die mit bis zu 2.000€ geahndet werden
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Weihnachten steht vor der Tür! Auch wir von denticon möchten das Fest der Liebe im Kreise unserer Familien genießen und sind daher vom 23.12.2022 bis 03.01.2023 nur eingeschränkt erreichbar. Gerne können Sie uns in dieser Zeit Emails an info@denticon.eu senden oder Sie nutzen unser Kontaktformular. Eingehende Nachrichten werden in jedem Fall so schnell wie möglich bearbeitet - auch "zwischen den Jahren". Telefonisch sind wir in diesem Zeitraum nur sehr eingeschränkt erreichbar. Wir wünschen allen Lesern frohe Weihnachten!

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Dabei hat der Europäische Gerichtshof bereits 2019 vorgegeben, dass die Erfassung verlässlich, objektiv und leicht zugänglich sein muss. Was bedeutet dies in der Praxis: Da es bisher keine konkreten Vorgaben zur Zeiterfassung gibt, können die Arbeitgeber unterschiedlichste Verfahren in der Praxis etablieren. Angefangen mit der klassischen "Zettelwirtschaft" bis hin zu modernen digitalen Zeiterfassungssystemen, die über Terminals und RFID-Karten die Arbeitszeiten automatisch buchen. Praxisinhaber sollten dabei darauf achten, dass neben Start- und Endezeit auch Pausenzeiten erfasst werden. Ein System zur Arbeitszeiterfassung muss die Mindestanforderungen des Arbeitszeitrechts abbilden können. Dazu gehören insbesondere auch die gesetzlichen Pausenregelungen.